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Eingliederungshilfe

Auch bei der Eingliederungshilfe, bspw. zur Schulbegleitung, haben die Personensorgeberechtigten das Recht auf Antragsstellung, Hilfeempfänger ist jedoch das Kind oder der/die Jugendliche.

Diese Form der Hilfe ist für Kinder und Jugendliche vorbehalten, die an einer sogenannten „seelischen Behinderung“ leiden. Diese kommt zustande, wenn der junge Mensch an einer psychischen Störung oder einer bestimmten Entwicklungsstörung leidet, und deswegen nicht so am Leben teilhaben kann, wie es vom Alter her zu erwarten wäre. Beispiele hierfür sind Autismus, die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung („ADHS“), Depressionen, Schulangst oder in speziellen Fällen Essstörungen.

 

Die Prüfung auf den Anspruch auf eine solche Maßnahme beruht auf zwei Säulen:

  • Besteht eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit? Diese wird durch bestimmte Fachkräfte (spezialisierte Ärzte und Psychotherapeuten) festgestellt. Neben dem Arztbrief dient dazu ein besonderes Formular, das auf Anfrage des Jugendamtes ausgefüllt wird.

  • Besteht eine Beeinträchtigung der Teilhabe? Diese wird durch das Jugendamt festgestellt und dient dem Nachweis, in welchem Umfang durch die vorliegende Störung Probleme dabei entstehen, altersgemäßen Aktivitäten nachzukommen.

 

Oftmals wird eine Clearingmaßnahme durch das Jugendamt eingesetzt, also eine 3monatige sozialpädagogische Diagnostikphase, um die notwendigen Informationen für die Bewilligung der Maßnahme zu bündeln, die Teilhabebeeinträchtigung zu erheben und ggf. Empfehlungen für die Durchführung der Maßnahme zu erarbeiten.

Anschließend beraten die Fachkräfte des Jugendamtes den Fall und bewilligen gegebenenfalls die Maßnahme in einem bestimmten Umfang. Darüber wird die Familie schriftlich informiert.

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